ePrivacy-Verordnung – ein Standard für den Datenschutz?

ePrivacy ist eines der Schlagwörter unserer Zeit. Mit dem Wandel des digitalen Zeitalters gingen viele Überlegungen und Probleme zum Thema Privatsphäre einher, die in der Gesetzgebung vieler Länder lange Zeit vernachlässigt wurden. Die Europäische Union (EU) versucht seit einigen Jahren, die Rechtslage in ihrem Einflussbereich zu vereinheitlichen.  Bisher galt eine Richtlinie, die in Deutschland durch nationale Gesetze Anwendung findet.

Seit Jahren steht allerdings bereits die ePrivacy-Verordnung in den Startlöchern, die ergänzend zur kürzlich in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)  wirken soll und unmittelbar von den Mitgliedstaaten angewandt werden könnte.

Doch welche Änderungen würde die Verordnung für die ePrivacy in Deutschland mit sich bringen? Und was ist überhaupt mit ePrivacy gemeint?

ePrivacy – was bedeutet dieser Begriff?

Der Begriff ePrivacy umschreibt den Umgang mit personenbezogenen Daten im Internet. Mit diesen Daten befasst sich bekanntlich bereits die im Mai 2018 in Kraft getretene und viel diskutierte DSGVO.  Diese soll vor allem Verbraucherrechte stärken, Bedingungen festlegen, unter denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen und sieht Bußgelder für Datenschutzverletzungen vor.

Doch wie soll die ePrivacy-Verordnung – mit längerem Namen „Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation“  daran anknüpfen? Auf verschiedene Art und Weise sollen die Rechte der Verbraucherer wie folgt zusätzlich gestärkt werden:

Das soll die ePrivacy-Verordnung mit sich bringen

  • Die Verantwortung zur sicheren Verschlüsselung soll nicht ausschließlich beim User liegen. Stattdessen werden auch Anbieter verpflichtet, personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Auch der Handel mit „backdoors“, also mit Zugriffsmöglichkeiten auf diese Daten, soll eingeschränkt werden.
  • Räumliches Tracking durch passiv mitlaufende Programme soll illegalisiert werden. So könnte verhindert werden, dass Bewegungsprofile unwissentlich bzw. ohne eindeutige Einwilligung erstellt werden können.
  • Ohne Einverständnis des Users soll keine Verarbeitung seiner persönlichen Daten mehr möglich sein. In Ansätzen ist diese Bestrebung durch die „Opt-In“-Pflicht, die durch die DSGVO an vielen Stellen eingeführt wurde, bereits etabliert.
  • Die Strafverfolgung soll durch eine umfangreiche Transparenz- und Dokumentationspflicht vereinfacht werden. Außerdem sollen Anbieter zur Offenlegung bei staatlichen Anfragen verpflichtet werden können.
  • Ein effektiver Schutz vor Tracking sowie eine Möglichkeit, dieses zu deaktivieren, sollen umgesetzt werden.
  • Schließlich soll implementiert werden, dass die Standardeinstellungen bei Soft- und Hardware immer die datenschutzfreundlichste Option ist. Dieses sogenannte „Privacy-by-Default“-Prinzip entspricht ebenfalls der Logik hinter der „Opt-In“-Praxis, wodurch User einer Verwendung ihrer personenbezogenen Daten stets aktiv zustimmen müssen.

Ab wann ist mit der ePrivacy-Verordnung zu rechnen?

Die Frage, wann die ePrivacy-Verordnung in Kraft treten soll, kann noch nicht beantwortet werden. Dies liegt daran, dass die Verordnung noch nicht verabschiedet wurde. Innerhalb des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, in welchem verschiedene EU-Organe den Vorschlag überprüfen, dazu Stellung nehmen und schließlich darüber abstimmen müssen, liegt die ePrivacy-Verordnung momentan dem Rat der EU vor.  Dem auch „Ministerrat“ genannte, intergouvernementale Organ liegt der Vorschlag bereits seit Januar 2017 zur ersten Lesung vor. Zuletzt wurde Ende 2018 darüber diskutiert.

Stimmen sowohl der Rat als auch das Parlament der EU dem Vorschlag in erster Lesung zu, kann er als Rechtsakt erlassen werden. Lehnt der Rat den Standpunkt des Parlaments ab, kommt es zur zweiten Lesung, Änderungsvorschläge werden diskutiert und der Prozess kann sich noch lange hinziehen.

Was sagt die Werbeindustrie?

Interessensverbände der Werbeindustrie haben sich negativ zum Gesetzesvorschlag geäußert. Aus ihrer Sicht sei die DSGVO vollkommen ausreichend. Firmen befürchten, wie bei der DSGVO,  weitere Abmahnfallen und andere Probleme: Einschränkungen bei der Datenauswertung durch Cookies und andere Maßnahmen verringern schließlich die Präzision und damit die Attraktivität von Online-Werbung.

Alexander Kretschmar
Alexander Kretschmar